Das entschied die 8. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage eines Arbeitslosengeld-II-Beziehers. Diesem war seitens der beklagten Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück. Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat.
Urteil vom 31.03.2009 – S 8 AS 61/08, nicht rechtskräftig – Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW – L 19 AS 35/09
Nachtrag 16.6.2017:
siehe aber BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R – Leitsatz
Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Arbeitslosengeldbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.06.2017