Beschluss vom 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09:
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat gestern beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Essener Richter halten die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig. Im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II (?Hartz-IV?) reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem seien die Leistungen nicht in einem Verfahren bemessen worden, wie es das Bundesverfassungsgericht verlange, sondern “ins Blaue hinein” geschätzt worden.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/28_07_2010/index.php
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