In seinem aktuellen Newsletter weist Harald Thome auf § 1629a BGB hin. “Es geht dabei um eine Regelung, nach der grade volljährig gewordenen Jungerwachsene Forderungsbeträge der SGB II – Leistungsträger wegen Überzahlung erlassen zu bekommen.”
siehe auch: PDF-Datei Petitionsausschuss zur Minderjährigenhaftung
Update 24.3.2017:
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 24.03.2017