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§ 1629a BGB: Beschränkung der Minderjährigenhaftung

In seinem aktuellen Newsletter weist Harald Thome auf § 1629a BGB hin. “Es geht dabei um eine Regelung, nach der grade volljährig gewordenen Jungerwachsene Forderungsbeträge der SGB II – Leistungsträger wegen Überzahlung erlassen zu bekommen.”
siehe auch: PDF-Datei Petitionsausschuss zur Minderjährigenhaftung

Update 24.3.2017:

Bundessozialgericht: Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 24.03.2017