LSG NRW, Beschluss v 23.08.2010, Aktenzeichen L 16 KR 329/10 B ER
Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/18_10_2010/index.php
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