aus: www.forum-schuldnerberatung.de: “Nach Auffassung des BMJ müssen für den Folgemonat benötigte pfandfreie Beträge dem Schuldner im Folgemonat zur Verfügung stehen! Dazu wird auf einen Beschluss des BGH vom 20.07.2010 (AZ IX ZR 37/09) verwiesen, in dem der Zweck des § 850 k ZPO “dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern” betont wird. Das BMJ will unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten.” – siehe auch die FAQ hier unter dem 01.09.2010
Quelle: http://www.f-sb.de/download/monatsanfangsproblem_bmjposition_2010.pdf
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