Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Urteil vom 17. Juni 2010 (11 K 2790/09 Kg) entschieden.
Quelle: http://www.fg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/PM_10_15_07_2010/index.php
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