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neuer § 13 Absatz 1a KFZ-Steuergesetz (PDF)

neu zum 01.07.2010:
“Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. (…) Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen.”
Kurzum: keine Zulassung bei KFZ-Steuerrückständen!

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_312/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetze__Verordnungen/046__5Ges__Kraftfahrzeugsteuer__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016