LG Hildesheim vom 5. Mai 2010 (11 O 42/09) – nicht rechtskräftig
Ein Versandhändler darf nicht unaufgefordert Waren an Verbraucher senden und eine Rechnung beifügen. Er kann sich nicht darauf berufen, der Kunde habe in einem kurzen Telefonat zugestimmt. Das hat das Landgericht Hildesheim nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BTN Versandhandel GmbH entschieden.
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