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Eine Wohnraumkündigung wegen zwei ausstehender Mieten infolge Lastschriftwiderrufes durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist nicht begründet, da der Insolvenzverwalter nicht Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist. Ein dem Mieter zurechenbares schuldhaftes Verhalten liegt damit nicht vor. Der Insolvenzverwalter muss die ausstehenden Mieten nicht “nachzahlen”. LG Hamburg, Urt. v. 30. 4. 2010 – 311 S 107/09
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