BSG: Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet ist.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11519&pos=0&anz=19

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