BSG, 18.02.2010, B 14 AS 53/08 R:
“Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.”
Die Entscheidung liegt nun vor und ist hier nachzulesen.
vgl. auch andere Urteile zum Thema
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