Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Diese gehören jedoch nicht dazu.
Siehe auch die Geschäftsanweisung zum sogenannten Positiv-Katalog: • “Anwendungsfälle”
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/hf/hf_10001.html
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