www.tacheles-sozialhilfe.de erläutert den Aspekt des vorgestrigen BVerfG-Urteils, der ab sofort geltend gemacht werden kann, nämlich den sog. “unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf” (Leitsatz 4 des Urteils)
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/HartzIV_Verfassungsgericht_Urteil.asp
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016