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Sozialgericht Dortmund: Hartz IV – Keine Leistungskürzung bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: S 22 AS 369/09 ER:
Langzeitarbeitslosen kann das Arbeitslosengeld II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. … Das Gericht hat ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/03_02_2010/index.php

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016