Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Beschluss vom 03.11.2010 den § 765a ZPO beim sog. “Monatsanfangsproblem” angewandt und einen Betrag von rund 200 Euro über den Sockelbetrag “einmalig” freigegeben. – AZ: 803d M 759/10.
Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2010/AG_Hamburg_Barmbek_803d_M_759_10.pdf
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016