www.forum-schuldnerberatung.de weist auf zwei BGH-Entscheidungen hin.
• Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10: Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Insolvenzschuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht alle Forderungen mit aufführt.
• Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09: Die Verfahrenskostenstundung ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegt.
Quelle: http://www.forum-schuldnerberatung.de/
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