Bundestagsdrucksache 17/3356, Artikel 8 des geplanten Gesetzes:
Der Absatz 8 des § 850k ZPO soll in der Weise geändert werden, dass nunmehr nicht nur die SCHUFA allein, sondern alle “Auskunfteien” mit dem P-Konto befasst werden dürfen.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/033/1703356.pdf
Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016