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BGH: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 – aus der PM des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.

Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.

LG Heilbronn – Urteil vom 12. März 2009 – 6 O 341/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Dezember 2009 – 2 U 30/09

siehe auch: https://www.vz-bawue.de/Abschlussgebuehr-der-Bausparkassen-Zustimmung-vom-Bundesgerichtshof

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 22.07.2015