Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08 + 1 BvR 656/10; Beschluss vom 9. November 2011, 1 BvR 665/10:
Liegt das verfügbare Einkommen so knapp über den Hartz-IV-Regelsätzen, dass der Betroffene bei Zahlung der Rundfunkgebühren unter das Existenzminimum rutschen würde, kann eine Rundfunkgebührenbefreiung erfolgen.
“Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht, schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.”
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016