Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. April 2011 (S 82 AS 37663/10):
Eine während des Hartz IV Bezugs zufließende Steuer-Rückerstattung verringert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat.
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20110506.1000.343176.html
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