BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011; IX ZB 224/09: “Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeits-suchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbei-tern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Be-werbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.”
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