– “Still und leise hat der Deutsche Bundestag am 7.7.2011 § 7 InsO aufgehoben (siehe ua. BT-Drucksache 17/6406). Damit entfällt bereits in Kürze die Möglichkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. In Zukunft wird es nur in den Fällen einen Weg nach Karlsruhe geben, in denen das Landgericht die Rechtsbeschwerde zulässt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Es drohen damit stark divergierende Entscheidungen der einzelnen Landgerichte, wie sie auch zum Zwangsvollstreckungsrecht bekannt sind.”
– Eine Rentennachzahlung ist pfändungsrechtlich keine Einmalzahlung, sondern zur Ermittlung ihrer Pfändbarkeit zunächst den jeweiligen Monaten zuzuordnen, für die sie gewährt wird. Für die einzelnen Monate ist dann gem. § 850c ZPO der pfändbare Betrag zu ermitteln, wobei die Nachzahlung mit anderen Einkünften zusammenzurechnen ist. Dies gilt auch in dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person. OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.3.2011 -7 U 148/09-
u.a.
Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2011/henning2011.07.html
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