u.a. mit “Die Restschuldbefreiung ist vorzeitig zu erteilen und das Verfahren ist vorzeitig zu beenden, wenn sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode mit seinen Gläubiger gütlich einigt und diese der Einstellung des Verfahrens zustimmen.”
BGH, Beschl. vom 29.9.2011 -IX ZB 219/10-
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Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2011/henning2011.11.html
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