Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Mai 2011, Az.: S 26 AS 463/11 ER (nicht rechtskräftig):
“… Denn jedenfalls fehle es an der Geeignetheit der Nachhilfe. Der Antragsteller erhalte bereits seit Mai 2010 Nachhilfe. Trotzdem hätten sich seine Leistungen in Mathematik keineswegs gebessert. Vielmehr habe er sich mittlerweile von der Note ausreichend am Ende des vergangenen Schuljahres sogar noch verschlechtert… Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.”
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