1.1 BSG, Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 3/10 R: Der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) ist zu folgen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt.
3.3 LSG Sachsen- Anhalt Urteil vom 03.03.2011, – L 5 AS 160/09 – Hat ein Hartz-IV Empfänger vom Amt doppelt so viel Geld für die Miete erhalten, als er im Antrag angegeben hatte, kann das Jobcenter das Geld zurück verlangen.
u.a.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2000
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