In dem Berufungsverfahren 8 U 1989/10 hat der 8. Zivilsenat am 26.05.2011 entschieden, dass eine von der beklagten Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel, wonach sie von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung, eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten seines Kontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht einzulösen, verlangt, letztlich nicht zu beanstanden ist.
Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/1415.php
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