BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R
“(Die Bundesagentur für Arbeit) war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.”
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