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BSG: Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben

BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R
“(Die Bundesagentur für Arbeit) war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.”

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12011

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016