Schönheitsreparatur: Verjährung 6 Monate (§ 548 BGB)

Der § 548 BGB ist leider viel zu wenig bekannt. Unterlässt der Mieter Schönheitsreparaturen, obwohl er dazu nach dem Mietvertrag wirksam verpflichtet wurde, so hat der Vermieter nur 6 Monate Zeit, den Schadenersatz dazu geltend zu machen! – vgl. BGH, VIII ZR 114/04, Urteil 19.1.2005
Nun gibt es eine Entscheidung im umgedrehter Richtung: will ein Mieter für erledigte Schönheitsreparaturen Geld vom Vermieter, weil die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, hat der Mieter dafür ebenfalls nur 6 Monate Zeit, sagt der Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56033&pos=4&anz=78

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