“Die Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt.”
Bundesverfasssungsgericht, Beschlüsse vom vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08, 1 BvR 1897/08
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-032.html
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