u.a. mit Hinweis und Anmerkungen zu BGH, Beschl. vom 10.3.11, IX ZB 168/09:
Der Schuldner hat in der Wohlverhaltensphase nicht die Verpflichtung, unaufgefordert eine noch ausschlagbare Erbschaft, ein noch ausschlagbares Vermächtnis oder einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteil Gericht und Treuhänder anzuzeigen. Macht der Schuldner einen vor Ablauf der Wohlverhaltensphase entstandenen Pflichtteilsanspruch erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase geltend, hat er die Hälfte des erhaltenen Wertes nicht mehr an den Treuhänder abzuführen.
Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2011/henning4_2011.html
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