Drucksache 17/5411: “[Die Bundesregierung wird] nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine umfassende Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durchführen. …
Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit – auch bei den Vertretern der Kreditwirtschaft – darüber, dass bei Bescheinigungen öffentlicher Stellen … keine Probleme hinsichtlich der Nachweisqualität entstehen würden. …
Welche Kontoführungsentgelte die Kreditinstitute konkret für die Führung eines P-Kontos erheben können, orientiert sich somit daran, welche Konditionen sie ihren Kunden für allgemeine Gehaltskonten anbieten.”
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/054/1705411.pdf
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