Verlangt ein Insolvenzgericht für den außergerichtlichen Einigungsversuch die Verhandlung mit allen Gläubigern, hat der Schuldner dagegen kein Rechtsmittel. Der BGH ist der Ansicht, dass die Anforderung “erfüllbar” und “nicht willkürlich” sei:
“Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern.”
Beschluss vom 10.2.2011, IX ZB 43/08
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