Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil 07.01.2011, Aktenzeichen: 2 AGH 48/10:
“Es können aber die Inkassokosten grundsätzlich nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, … Wer als Rechtsanwalt in einer Vielzahl von Fällen systematisch mit anwaltlicher Autorität Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, weil er die nach der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung gebotene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorgenommen und die Erforderlichkeit sowie Zweckmäßigkeit der doppelten Beauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt nicht festgestellt hat, übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO.”
• obiger Link führt zum Urteil; eine besser lesbare Version mit redaktionellen Leitsätzen gibt es in den BRAK-Mitteilungen 3.2011, Seite 150ff (pdf)
• § 43 BRAO: “Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.”
• vergleiche auch AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11: “Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können.”
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2011/2_AGH_48_10urteil20110107.html
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