Der BGH setzt seine Rechtsprechung, die streng eine Gläubigerbeeinträchtigung fordert, fort. Kann kein pfändbares Einkommen erzielt werden, macht das Pochen aud die Obliegenheit keinen Sinn.
Beschluss des IX. Zivilsenats vom 02.12.2010, IX ZB 160/10
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