Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hin zum Aktenzeichen BGH VIII ZR 198/10 hin.
“Die Karlsruher Richter erklärten, eine Mietvertragsbestimmung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, ist nur wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Die Einengung der Farbwahl auf die Farbe ‘Weiß’ schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu stark ein und benachteiligt ihn unangemessen. Damit ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, der Mieter muss gar nicht renovieren.”
Merke: Wer renoviert, ohne den Mietvertrag geprüft zu haben, ist doof.
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