Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage eines Inkassounternehmens aus dem Landkreis Offenbach abgewiesen, mit der die Verurteilung der Frankfurter Sparkasse erreicht werden sollte, für dieses Unternehmen ein Konto einzurichten. Die Sparkasse hatte dies abgelehnt, weil das Inkassounternehmen auch für Anbieter von internetbasierten Dienstleistern tätig ist, die in einschlägigen Internetforen als “Internetabzocker” bezeichnet werden. Urteil 16.12.2010, Aktenzeichen: 1 K 1711/10.F
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