Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09: “… Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand … Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten…”
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