wichtige BGH-Entscheidungen zu deliktischen Forderungen im Insolvenzverfahren

aus dem aktuellen Newsletter von www.rahenning.de:
“Mit vier Paukenschlägen hat der BGH die offenen Fragen zur deliktischen Forderung entschieden:
– Der Feststellungsanspruch verjährt nicht (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 247/09-),
– Zinsen und Kosten werden ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (wie zuvor),
– die Kosten eines Strafverfahrens werden aber von der Restschuldbefreiung erfasst (Urt. vom 16.11.2010 – VI ZR 17/10-),
– eine unterbliebene aber anfechtbare Zahlung kann keinen Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verursachen (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 247/09-),
– der Schuldner ist nur verpflichtet nach § 184 Abs. 2 InsO vorzugehen, wenn ein deliktischer Titel über den Anspruchsgrund vorliegt (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 41/10-)
– und der Streit darüber, ob eine Forderung aus unerlaubter Handlung vorliegt, gehört immer vor die Zivilgerichte (Beschl. vom 2.12.2010 – IX ZB 271/09-).”

Quelle: http://www.rahenning.de/cms/front_content.php?idcat=30

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