“Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.”
BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2010 , IX ZB 120/10
Ergänzung 23.7.2015: siehe seit der Inso-Reform allerdings den Kündigungsschutz nach § 67c GenG; dazu www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=67c+GenG
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 23.07.2015