Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 14. Juni 2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 AS 820/10).
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-spesen-sind-kein-einkommen-18875.html
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