u.a. mit: Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung (BGH Beschl. vom 24.5.12, IX ZB 275/12)
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Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2012/henning2012.06.html
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