Im aktuellen Newsletter von RA Henning wird auf BGH, Beschl. vom 9.6.11, IX ZA 21/11, hingewiesen: “Die Umwandelung einer Kapitallebensversicherung in eine gem. § 851c ZPO geschützte Versicherung ist im eröffneten Insolvenzverfahren eine verfahrenswidrige Handlung, mit der der Schuldner gegen die Mitwirkungspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstößt.”
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Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2012/henning2012.04.html
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