Mit Urteil zur Abgabenordnung vom 8. Februar 2012 (Az.: 2 K 1893/10) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der abgabenrechtlichen Frage geäußert, ob ein die Steuer-Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub nur dann angenommen werden kann, wenn dieser schriftlich erteilt worden ist.
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