SG Detmold, S 10 (8) AS 301/08, Urteil vom 10.10.2011: Der Rückforderungsbescheid genügt nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X). Die Behörde konnte den Mangel der Bestimmtheit auch nicht heilen, in dem sie dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beifügte. Es handelt sich nämlich insoweit nicht nur um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich. Ob der Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit verbleibt, einen – nunmehr hinreichend bestimmten – neuen Bescheid zu erlassen, musste von der 10. Kammer nicht entschieden werden. Allerdings kann die Rückforderung nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände erfolgen.
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