AG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2011, 68c IK 891/1: “Der BGH hat nunmehr die Konstellation der Rücknahme des RSB-Antrags im Vorverfahren zur Vermeidung einer Entscheidung über einen Versagungsantrag entschieden und auch hier eine 3-jährige Sperrfrist angenommen (BGH v. 12.5.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; s. auch LG Hamburg v. 25.2.2011, ZInsO 2011, 886). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Rücknahme und fingierte Rücknahme eines neuen Restschuldbefreiungsantrags in einem Folgeverfahren (Pape, FS Ganter, S. 315, 330; Pape/Pape, InsbürO 2010, 162, 164).”
Quelle: http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechung/antrag/sperrfrist_ruecknahmefiktion.htm
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