www.forum-schuldnerberatung.de veröffentlich ein aktuelles Papier der sog. “Stephan-Kommission”. Auszüge: “Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ein sinnvoller Bestandteil des Restschuldbefreiungsverfahrens…. Eine wichtige gesetzgeberische Maßnahme zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist der Wegfall des obligatorischen Einigungsversuchs als Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. … Es besteht Einigkeit darüber, dass starre Kriterien für die Bewertung der Aussichtslosigkeit nicht sinnvoll sind. … Liegen die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Möglichkeit einer einvernehmlichen Schuldenregulierung vor, kann der Schuldner die Untersagung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen für die Dauer von drei Monaten beantragen. … Unbekannte Gläubiger können in die Wirkungen des Schuldenbereinigungsplans einbezogen werden. Hierfür sind eine Veröffentlichung zu Beginn der Verhandlungen und eine gesonderte Veröffentlichung des Schuldenbereinigungsplanes unerlässlich. … Neben diesen gesetzlichen Änderungen bedarf es zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs standardisierter Pläne. … Mustervergleichsbedingungen, die gemeinsam von Gläubiger- und Schuldnerseite abgestimmt worden sind, erleichtern die Vergleichsverhandlungen.”
Quelle: http://www.f-sb.de/download/insoreform2012_eckpunktepapier_2012.pdf
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