u.a. 1.1 BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R:
Einnahmen aus der Erbschaft sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis Ende 2010 geltenden Fassung, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erbe bereits mit dem Erbfall über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Maßgebend für die Einordnung als wertmäßiger Zuwachs und damit für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2045
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