u.a. “Der Schuldner ist kein tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruches. Ansprüche aus den §§ 129ff. InsO gegen den Schuldner wegen der Umwandelung einer Lebensversicherung in eine geschützte Alterslebensversicherung gem. § 851c ZPO bestehen daher nicht. BGH, Beschl. vom 13.10.11, IX ZR 80/11″
Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2011/henning2011.12.html
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.10.2014