Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens (30 Monate)

Beschluss vom 13. August 2012, 1 BvR 1098/11: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur Entscheidung angenommen. In Anbetracht des Rechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz begegnet zwar die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten erheblichen Bedenken. Allerdings besteht mangels Wiederholungsgefahr kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine überlange Dauer des – mittlerweile abgeschlossenen – Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen. Denn angesichts des Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen nunmehr Rechtsbehelfe innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung. (§ 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. GVG)

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-073.html

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