Im neuesten Inso Newsletter von RA Henning wird auf einen sehr interessanten Beschluss des BGH vom 13.09.2012 hingewiesen: “Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der “angemessenen Erwerbstätigkeit” und der “zumutbaren Tätigkeit” sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.”
siehe auch die ebenfalls lesenswerten Anmerkungen von RA Henning dazu.
Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import